Information zum allgemeinen Gehölz- und Baumschutz
Ab 1. März 2020 keine Eingriffe mehr in Baum- und Gehölzbestand möglich
Aufgrund der aktuell milden Temperaturen treiben viele Gehölze bereits jetzt aus und einige Gehölze blühen schon: Die sogenannte Vegetationsperiode steht vor der Tür. Für den speziellen Schutz der Brut-, Nist- und Lebensstätten wildlebender Tiere und den allgemeinen Artenschutz ist der zulässige Zeitraum unter anderem für das Abschneiden, auf den Stock setzen oder Beseitigen von Gehölzen inklusive Bäumen nach dem Bundesnaturschutzgesetz auf das alljährliche Winterhalbjahr, für die Zeit vom 1.Oktober bis zum 28./29.Februar, beschränkt. Diese Regelung gilt bundeseinheitlich, unabhängig von sonstigen Schutzvorschriften.
Das bedeutet, dass grundsätzlich ab dem 1. März keinerlei Eingriffe mehr in Baum- und Gehölzbestände zulässig sind. Ausgenommen davon sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die ganzjährig möglich sind. Zulässig sind weiterhin Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr – dies können zum Beispiel die Entfernung angebrochener Starkäste aus dem Kronenbereich oder die Entfernung eines entwurzelten Baumes sein. Auch die Tierwelt ist jetzt schon sehr aktiv. So können gerade Fledermäuse in Ihrer Wanderungszeit kleinste Verstecke in Spalten und Ritzen als Zwischenquartiere nutzen. Deshalb sind die Gehölze, für die ein schonender Schnitt vorgesehen ist, vorab auf aktuell genutzte Vogelnester oder Höhlennutzungen zu kontrollieren. Erst nach Beendigung der aktiven Nutzung können in diesen Bereichen die Form- und Pflegeschnitte ausgeführt werden.
Ganzjährig geschützt durch die Potsdamer Baumschutzverordnung und damit immer genehmigungspflichtig sind Maßnahmen an Bäumen mit einem Stammumfang von 45 Zentimetern im planungsrechtlichen Innenbereich sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen und mit 60 Zentimeter Stammumfang im planungsrechtlichen Außenbereich. Obstbäume sind einheitlich ab 80 Zentimeter Stammumfang geschützt. Gemessen wird der Stammumfang in 1 Meter Höhe am Stamm oder unterhalb der ersten Kronenverzweigung. Darüber hinaus sind unabhängig vom Stammumfang alle Bäume geschützt, die als Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden.
Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr (zum Beispiel die Entfernung angebrochener Starkäste aus dem Kronenbereich) sind ohne Genehmigung zulässig. Die Maßnahmen müssen jedoch der unteren Naturschutzbehörde in geeigneter Weise nachgewiesen werden – der Baum oder die Baumteile sollten daher mindestens zehn Tage zur Kontrolle vor Ort belassen werden. Ebenso genehmigungsfrei möglich sind fachgerechte Kronenpflegemaßnahmen und Dach- und Fassadenfreischnitte bis zu Astdurchmessern von 5 Zentimeter, sofern das charakteristische Erscheinungsbild des Baumes nicht verändert wird.
Auch für Bäume, für die die Potsdamer Baumschutzverordnung nicht gilt, weil sich diese Bäume zum Beispiel in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet befinden oder im Abstand von weniger als 3 Metern zu einem bestehenden Wohnhaus, kann eine Genehmigung auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften, wie zum Beispiel der jeweiligen Schutzgebietsverordnung erforderlich sein. Hierzu prüft die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall.
Anträge auf Baumfällung, Kronenrückschnitt oder Eingriff in den Wurzelbereich können bei der Unteren Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 79/81, 14469 Potsdam, gestellt werden. Angaben zur Baumart, zum Stammumfang, zur Begründung der beabsichtigten Maßnahme sowie eine Lageskizze zum jeweiligen Baumstandort sind für die Bearbeitung notwendig.
Weitere Nachfragen beantworten die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde Potsdam an den Sprechtagen oder telefonisch über das Sekretariat des Bereiches Umwelt und Natur 0331 289-1801.
Potsdam, 27.02.2020Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
