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Potsdam, 09.10.2013

Erhebliche Unterschiede bei Trinkwasserentgelten

Bei der Höhe der Trinkwasserentgelte (Preise und Gebühren) gibt es im Land Brandenburg erhebliche Unterschiede. Bei einem Musterabnahmefall von 80 m³ - das entspricht dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Zwei-Personen-Haushaltes - liegen die Entgelte zwischen 104 und 303 Euro. Bei einem Einfamilienhaus mit einem Jahresverbrauch von 150 m³ reichen sie von 153 bis 468 Euro. Dies ist das Ergebnis einer Sektorenuntersuchung zur Trinkwasserversorgung von Haushalts- und Kleingewerbekunden im Land Brandenburg, die die Landeskartellbehörde Brandenburg Ende Mai eingeleitet hatte. Die Kartellbehörde wird die erheblichen Entgeltabweichungen nun zum Anlass nehmen um zu prüfen, ob in einzelnen Fällen der Verdacht auf missbräuchlich überhöhte Preise besteht. Es findet jedoch keine flächendeckende Regulierung der Preise statt.

Die Kartellbehörde hat bei der Sektorenuntersuchung 93 Wasserversorger in ihrem Zuständigkeitsbereich erfasst. Basis für die Auswertung und weitere Vorgehensweise der Behörde bilden die von den Versorgern übermittelten Zahlen und Daten.

Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung wurden erstmalig in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) visualisiert. Sie können auf der Internetseite „Strukturatlas Land Brandenburg“ des LBV abgerufen werden unter dem Link  http://strukturatlas.brandenburg.de/ im Kapitel Energie und Wasser. Auf diese Weise haben die Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie interessierte Dritte, beispielsweise andere Behörden und Verbände, die Möglichkeit, sich schnell und einfach über die jeweilige Entgelthöhe in den einzelnen Gemeinden zu informieren und mit den Entgelten in anderen Gebieten zu vergleichen.

Weitergehende Informationen zu der Sektorenuntersuchung können dem im Internet veröffentlichten Ergebnisbericht der Landeskartellbehörde entnommen werden. Interessierte Dritte haben zudem Gelegenheit, bis zum 21. November 2013 fachliche Stellungnahmen zu dem Ergebnisbericht abzugeben. Diese können dann von der Kartellbehörde gegebenenfalls bei ihrem weiteren Vorgehen mit berücksichtigt werden.

 

Zur Information:

Die Kartellbehörden sind nur für die Überprüfung von Preisen zuständig. Öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge unterliegen nicht der kartellbehördlichen Missbrauchsaufsicht. Dieses wurde jüngst im Zuge der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegt (§ 130 Abs. 1 S.2 GWB).

Potsdam, 09.10.2013

Veröffentlicht von:
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE)

Info Potsdam Logo 2013-10-09 11:10:11 Vorherige Übersicht Nächste


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