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Potsdam, 22.01.2020

Prüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren


Landeshauptstadt Potsdam

Die Landeshauptstadt Potsdam prüft aktuell, ob das Quorum zweier Bürgerbegehren zur Klinikgruppe Ernst von Bergmann erreicht ist. Aus diesem Anlass informiert der Bereich Statistik und Wahlen der Landeshauptstadt Potsdam über die Prüfung der Zulässigkeit von Bürgerbegehren.

Nach Übergabe der Unterschriftenlisten durch Vertreter der Initiative an den Wahlleiter beginnt die Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt beinhaltet die formale Prüfung zur Feststellung der erforderlichen gültigen Unterschriften. „Bezogen auf den Übergabetag müssen mindestens zehn Prozent aller für die Kommunalwahl wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Potsdam das Bürgerbegehren unterschrieben haben“, sagt Wahlleiter Michael Schrewe. Gegenwärtig sind das circa 14.200 gültige Unterschriften. Zunächst ist die Gesamtzahl der übergebenen Unterschriften festzustellen. Jede Liste erhält eine fortlaufende Nummer. „Nur die Unterschriften sind gültig, die auf Listen getätigt wurden, die den vollen Wortlaut der zur Entscheidung zu bringenden Frage, eine auf den konkreten Fall abgestellte Begründung, die Benennung einer Vertrauensperson und eines Stellvertreters sowie eine Kostenschätzung enthalten“, sagt Michael Schrewe.

Im Anschluss daran wird jede einzelne Unterschrift auf den eingereichten Listen überprüft. Das erfolgt in einem dafür erstellten Register anhand der Personendaten wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort. Entscheidend für die Gültigkeitsprüfung ist, dass jede eingetragene Person eindeutig identifizierbar ist und die Eintragung persönlich unterschrieben wurde. Für beide aktuell vorliegenden Bürgerbegehren der Klinikgruppe Ernst von Bergmann bedeutet das, dass insgesamt circa 35.000 Unterschriften entlang der benannten Kriterien zu prüfen sind.

„Geleistete Eintragungen auf den Unterschriftenlisten können ungültig sein“, so Schrewe weiter. „Darunter fallen zum Beispiel Eintragungen, bei denen die Person nicht eindeutig identifizierbar ist, der Hauptwohnsitz nicht in Potsdam liegt oder die Eintragung nicht persönlich unterschrieben wurde. Ebenfalls ungültig sind Mehrfachunterschriften.“ Für das recht umfängliche Prüfverfahren stehen keine zusätzlichen Arbeitskräfte zur Verfügung. Das heißt, dass der Arbeitsaufwand zusätzlich neben dem „normalen“ Arbeitspensum geleistet werden muss.

Nachdem die Unterschriftenprüfung abgeschlossen ist, wird anhand der ermittelten Anzahl gültiger Unterschriften geprüft, ob das Quorum von zehn Prozent erreicht wurde. Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam muss dann in ihrer folgenden Sitzung über die Erreichung des Unterschriftenquorums einen Beschluss fassen.

In einem zweiten Schritt wird die rechtliche Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die zuständige Kommunalaufsicht geprüft. Für die Landeshauptstadt Potsdam ist das das Innenministerium des Landes Brandenburg. Über das Prüfergebnis erhalten die Initiatoren und die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam einen rechtsmittelfähigen Bescheid durch die Aufsichtsbehörde.

Potsdam, 22.01.2020

Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam

Info Potsdam Logo 2020-01-22 10:35:27 Vorherige Übersicht Nächste


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