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Potsdam, 28.02.2011

Markov: Keine Verschleuderung von Landesvermögen

Zu den Behauptungen des Tagesspiegels / PNN vom 26.02. - „Verschleuderung“ von Grundstücken durch das Finanzministerium - erklärt der Minister der Finanzen, Dr. Helmuth Markov heute in Potsdam:

Beide in Rede stehenden Grundstücke wurden im vergangenen Jahr an die Stadt Potsdam und damit an die öffentliche Hand zur Stadtentwicklung verkauft. Dabei geht es zum einen um öffentlichen  Wohnungsbau – und zum anderen um die Sanierung der historischen Mitte.

Es trifft zu, dass das Land Brandenburg das im Sanierungsgebiet „Potsdamer Mitte“ gelegene rd. 1.264 m² große Grundstück Schlossstraße 1 veräußert hat. Die Besonderheit dieser Liegenschaft ist, dass sie in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Bedingt durch die Lage, kann eine Veräußerung nach den Regelungen des Baugesetzbuches zum Sanierungsrecht (vgl. § 153 ff. Baugesetzbuch) nur zu dem gutachterlich ermittelten so genannten entwicklungsunbeeinflussten Anfangswert erfolgen. Hinzu kommt, dass der durch die Sanierungsmaßnahmen der Stadt entstehende Wertzuwachs der Liegenschaft durch den derzeitigen bzw. künftigen Grundstückseigentümer als so genannter Ausgleichsbetrag zu entrichten ist.

Der in dem Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis i. H. v. 125,00 €/m² ist durch ein vom Sanierungsträger im Benehmen mit dem Land beauftragten Wertermittlungsbüro mit Wertgutachten vom 30.06.2010 ermittelt worden. Es handelt sich dabei um den Anfangswert gem. § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch und entspricht annähernd auch dem vom Land für den Erwerb des Grundstücks am Alten Markt für den Neubau des Landtages Brandenburg an den Sanierungsträger der Landeshauptstadt gezahlten Kaufpreis. Die Differenz von ca. 25 €/m² resultiert aus einer Vielzahl wertmindernder Faktoren, wie beispielsweise der unentgeltlichen Bereitstellung des Grundstücks als Baustelleneinrichtung für den Synagogenneubau für die Dauer von mindestens drei Jahren der Übernahme diverser durch den Synagogenneubau entstehender Abstandsflächen sowie der Bereitstellung einer Teilfläche für die erforderlichen Parkplätze der Synagoge. Festzustellen ist auch, dass im Vertrag eine Mehrerlösklausel zu Gunsten des Landes vereinbart worden ist.

Zutreffend ist auch, dass ein interessierter Investor in einem Schreiben an das Ministerium bei Umsetzung seines Projektes (Wohnbau- und Gewerbeprojekt in einem Umfang von 3000 m²) auf diesem Grundstück einen Kaufpreis von 1,2 Mio. € für möglich und realisierbar gehalten hat. Grundlage seiner Berechnung waren jedoch Bebauungsvorstellungen, die auf Grund der Lage im Sanierungsgebiet und mit dem, von der Stadt verabschiedeten Leitbautenkonzeptes und den darin verbundenen Auflagen so zu keiner Zeit realisierbar wären. Darüber hinaus wäre bei einem Verkauf an diesen Investor – unabhängig von der Realisierbarkeit seiner Bebauungspläne – der über den Anfangswert hinausgehende Betrag nicht dem Land, sondern als Ausgleichsbeitrag dem Sanierungsträger, d.h. der Stadt Potsdam, zugeflossen.

Bezug nehmend auf den Verkauf des landeseigenen Grundstücks in der Friedhofgasse 6 (nicht Friedhofsgasse 1) in Potsdam, erklärt das Ministerium der Finanzen:

Es ist richtig, dass das Land durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) das Grundstück Friedhofsgasse an die stadteigene Gesellschaft PRO POTSDAM GmbH veräußert hat. Sie beabsichtigt dort und auf dem anliegenden weiteren (ursprünglich auch der Stadt Potsdam gehörenden und ebenfalls an die PRO POTSDAM GmbH verkauften) Grundstücken, Wohnraum für Potsdamerinnen und Potsdamer zu schaffen.

Zutreffend ist auch, dass der BLB im Vorfeld des Verkaufes mit Verweis auf die Landeshaushaltordnung auf eine  „Ausschreibungsverpflichtung“  und eine Wertermittlung hingewiesen hat. Diese Hinweise wurden eingehend geprüft und anschließend einvernehmlich wie folgt verfahren:

Das 480 m² große Grundstück, Friedhofsgasse 6 in Potsdam wurde zum „vollen Wert“ entsprechend Landeshaushaltordnung § 63 Abs. 3 verkauft. (Der volle Wert im Sinne von Absatz 3 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. - vgl. VV-LHO zu § 63).

Für diese Liegenschaft besteht kein Landesbedarf. Zudem handelt es sich um ein Arrondierungsgrundstück, das aus Sicht der Liegenschaftsverwaltung des Landes einzeln nicht verwertbar gewesen ist. Lage und Abgrenzung des Grundstücks lassen eine eigenständige Entwicklung nicht zu. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich der Stadt Potsdam, die direkte Lage am Friedhof (Einzeldenkmal) und die daraus resultierenden Beschränkungen, die fehlende Erschließung, die zwangsläufig notwendigen Abrisskosten der Bestandsgebäude (Garagen), der Anspruch der Stadt auf Eintragung eines Notwegerechtes etc. sind schwerwiegende Gründe bzw. Nachteile, die den Wert dieses Objektes erheblich mindern und die den Schluss zuließen, dass auch eine Ausschreibung keinen höheren Wert erzielt hätte.

Grundlage für die Ermittlung des Kaufpreises war das Wertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen vom 04. Mai 2010, in dem für das unmittelbar daneben liegende unbebaute, aber erschlossene – von der Stadt Potsdam ebenfalls an die PRO POTSDAM GmbH verkaufte - Grundstück ein Quadratmeterpreis i.H.v. 147,96 €  festgestellt wurde. Das Land verkaufte das Grundstück für 150 €/m². Darüber hinaus wurde mit dem Käufer eine Klausel i. H. v. 50 % des Mehrerlöses bei Weiterveräußerung vereinbart, die im Grundbuch eingetragen ist.

Potsdam, 28.02.2011

Veröffentlicht von:
Ministerium der Finanzen Brandenburg

Info Potsdam Logo 2011-02-28 11:50:37 Vorherige Übersicht Nächste


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