Landeshauptstadt Potsdam weist auf Anliegerpflichten hin
Trockenes Laub von Gehwegen droht Straßeneinläufe zu verstopfen
Im Aufgrund der gegenwärtig auftretenden Witterungsbedingungen und dem damit verbundenen Anfall von trockenem Laub bittet die Landeshauptstadt Potsdam Grundstückseigentümer und Anlieger um besondere Beachtung der Anliegerpflichten im Bereich der Gehwege.
Leider musste in den zurückliegenden Tagen festgestellt werden, dass Grundstückseigentümer trockenes Laub von Gehwegen auf die Fahrbahnen fegen. Oft hat dies zur Folge, dass die Oberflächenentwässerung behindert wird und Straßeneinläufe verstopfen. Da es sich auch vielfach um Parkstreifen handelt, kann das Laub nicht maschinell aufgenommen werden. Die Stadt ist in solchen Fällen gezwungen, die Reinigung unter Vollsperrung auszuführen. Die damit verbundenen Mehrkosten haben Einfluss auf die Höhe der zukünftigen Straßenreinigungsgebühren.
Nach der geltenden Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung sind die Anliegerpflichten im Bereich der Gehwege wie folgt festgelegt: Zur Straßenreinigung gehört - unabhängig vom Verursacher - die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Wildkraut. Dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Der Kehricht und die entfernten Gegenstände sind nach den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen weder in den Einrichtungen des Nachbarn, noch Straßenrinnen und Straßeneinläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen, offenen Abwassergräben, oder öffentlich aufgestellten Papierkörben und Sammelcontainern entsorgt werden.
Die Aufnahme und Entsorgung des Laubes liegt von 1. Januar bis 30. September eines Jahres in der Verantwortung der Anlieger und die Regelungen der Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs, insbesondere Stolper- und Rutschgefahr, darstellt. Laub und Grünabfälle von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, die Fahrbahn oder sonstige öffentliche Flächen, zum Beispiel Grünflächen, gebracht werden.
Die Landeshauptstadt Potsdam macht darauf aufmerksam, dass Verstöße gegen die Satzungsregelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen und geahndet werden.
Potsdam, 27.07.2018
Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
