Besser mobil. Besser leben.: Novelle der StVO tritt in Kraft
Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs / Änderungen für Autofahrende
Am heutigen Dienstag, 28. April 2020, tritt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft, die neue Regelungen für den Radverkehr, den Autoverkehr und zu Bußgeldern für Verstöße enthält.
„Die neuen Regeln sollen insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer stärker schützen und die Sicherheit von Radfahrenden erhöhen. Besonders wichtig ist der nun vorgeschriebene Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts beim Überholen von Fußgängern und Radfahrern und die Geschwindigkeitsbeschränkung für rechtsabbiegende LKW. Auch das generelle Halteverbot auf Radschutzstreifen und die Neuregelungen zu Lastenrädern sind zu begrüßen. Dennoch bleiben die wichtigsten Regeln im Straßenverkehr Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Sicherheit muss von allen Verkehrsteilnehmern gelebt werden“, sagt Bernd Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt.
Ab heute gelten unter anderem folgende Neuregelungen:
• Mindestüberholabstand für Kfz: Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 Meter innerorts und von 2 Meter außerorts für das Überholen von Fußgängern, Radfahrern und EScooter-Fahrern durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schrieb die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.
• Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen: Innerorts für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, maximal 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro belegt werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.
• Personenbeförderung auf Fahrrädern: Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.
• Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen: Die Sicht zwischen Straße und Radweg soll verbessert und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöht werden. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je acht Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.
• Vereinfachung für Lastenfahrräder: Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, wird ein spezielles Bild „Lastenfahrrad“ eingeführt, das als Verkehrsschild oder zur Markierung genutzt werden kann. So können extragroße Parkplätze oder spezielle Lieferzonen für Transport-Fahrräder eingerichtet werden.
• Generelles Halteverbot auf Schutzstreifen: Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führte vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen konnten, weil ihnen haltende Autos den Weg versperrten. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.
• Gehwegradeln wird teuer: Zum Schutz von Fußgängern und weil das Radfahren auf Gehwegen rücksichtslos und gefährlich ist, wird das Bußgeld für regelwidriges Radfahren auf Gehwegen von 10 bis 25 Euro auf 55 bis 100 Euro erhöht.
Mit der StVO-Novelle werden weitere neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße wurden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen, zum Beispiel wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
„Wichtig ist nun auch, dass wir gemeinsam mit den zuständigen Ordnungsbehörden die Verkehrsteilnehmer über die neuen Regeln informieren und die Einhaltung dieser kontrollieren sowie Verstöße ahnden. Nur so kann die bezweckte Wirkung, das heißt der Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer und die Stärkung des Radverkehrs, erzielt werden“, so Rubelt weiter.
Weitere Informationen und alle Neuregelungen durch die StVO-Novelle gibt es online auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur:
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformation...
Potsdam, 28.04.2020
Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
