Änderungen für Steuerzahler ab 2012 in Brandenburg
Zum Jahreswechsel 2011/ 2012 treten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Brandenburg zahlreiche Änderungen in Kraft. So profitieren Eltern ab dem kommenden Jahr vom vereinfachten Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten. Und bereits rückwirkend für das Jahr 2011 tritt die Erhöhung des so genannten Arbeitnehmerpauschbetrages von 920 auf 1.000 Euro in Kraft. Über die wichtigsten Änderungen für Steuerzahler in Brandenburg hat heute das Ministerium der Finanzen informiert.
Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben einfacher geltend machen
Ab 2012 wird der Abzug der Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten aufgehoben, ab Jahresanfang gelten Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren stets als Sonderausgaben und können als solche geltend gemacht werden. Die Neuregelung verzichtet auch auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern wie zum Beispiel ob diese erwerbstätig sind und stellt daher eine deutliche Erleichterung für die Eltern dar. Die Aufwendungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden.
Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium ausschließlich als Sonderausgaben absetzbar
Ab 2012 ist im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Sie können nun als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der bisherige Höchstbetrag dafür wird von 4.000 auf 6.000 Euro erhöht.
Keine Einkünfte- und Bezügegrenze mehr für volljährige Kinder in Erstausbildung oder Erststudium
Ab Jahresanfang gilt die bisherige Einkünfte- und Bezügegrenze in Höhe von 8.004 Euro, die für die steuerliche Berücksichtigung volljähriger Kinder relevant war, nicht mehr. Insoweit entfallen die bisherigen aufwändigen und unter Umständen komplizierten Berechnungen gegenüber den Familienkassen beziehungsweise dem Finanzamt. Das bedeutet, dass begünstigte volljährige Kinder zwischen 18 und 25 Jahren ab 2012 bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, die seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge beim sogenannten Ausbildungsfreibetrag verzichtet.
Übertragung von Kinderfreibeträgen auf ein Elternteil erweitert
Die Freibeträge für Kinder stehen beiden Elternteilen grundsätzlich je zur Hälfte zu. Nach bisheriger Rechtslage kann bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachkommt. Die Möglichkeit, sich den Kinderfeibetrag des anderen Elternteils übertragen zu lassen, wird nunmehr um die Fälle erweitert, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Neu ist auch, dass künftig der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, die Übertragung des Betreuungs- und Erziehungsfreibetrags auf den anderen Elternteil verhindern kann, wenn er selbst auch Kinderbetreuungskosten trägt oder eigenen Betreuungsaufwand hat.
Änderungen bei der Berechnung der Entfernungspauschale
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 wird die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Wer bisher mehrere Verkehrsmittel auf dem Weg zur Arbeit benutzt, konnte auch tageweise wählen, ob er die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder den eventuell höheren Preis für Bus oder Bahn geltend macht. Nun müssen bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur, wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale für das gesamte Kalenderjahr, ist ein Nachweis erforderlich.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist von 920 Euro auf 1.000 Euro erhöht worden. Diese Erhöhung ist zwar bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden, im Lohnsteuerabzugsverfahren gelangt der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro aber erstmals von dem Arbeitslohn zum Abzug, der für den ersten nach dem 30. November 2011 endenden Lohnzahlungszeitraum entrichtet wird.
Änderungen bei der steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen
Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulagenberechtigung wie zum Beispiel durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend zu vermeiden, wurde für mittelbar Zulagenberechtigte ein Mindestbeitrag in Höhe von 60 Euro im Jahr festgelegt. Für Zulagenberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagenstatus zu geringe Beiträge geleistet haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Nachentrichtungsmöglichkeit. In diesem Falle können sie bereits gezahlte Zulagen behalten.
Änderungen und Neufassung der Regelungen des Lohnsteuerabzugsverfahrens im Kalenderjahr 2012 und Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (elektronische Lohnsteuerkarte) ab 2013
Der im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Start der elektronischen Lohnsteuerkarte wurde wegen technischer Probleme bundesweit um ein Jahr auf den 1. Januar 2013 verschoben. Der Starttermin für den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch den Arbeitgeber ist derzeit zum 1. November 2012 mit Wirkung zum 1. Januar 2013 geplant. Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum im Kalenderjahr 2012 fort. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (Ersatzbescheinigung 2011) oder eine vom Finanzamt bereits ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung 2012) und die darauf eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Hinzurechnungsbetrag, Religionsmerkmal, Faktor) bis zum Start des elektronischen Verfahrens weiterhin gültig bleiben und dem Lohnsteuerabzug im Jahr 2012 zugrunde zu legen sind.
Automatisches Abzugsverfahren für Kirchensteuer auf Kapitalerträge
Sparer – die höhere Kapitalerträge als den Sparerfreibetrag erzielen und einer Kirche angehören – hatten bisher ein Wahlrecht, ob sie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge durch das Kreditinstitut einbehalten lassen oder die Festsetzung erst mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt erfolgt. Nun entfällt dieses Wahlrecht, ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die Erhebung der Kirchensteuer automatisch durch die Kreditinstitute erfolgen.
Veröffentlicht von:
Ministerium der Finanzen
2011-12-29 2011-12-29 12:07:33 Vorherige Übersicht Nächste