Ab 1. November 2015 gilt einheitliches Bundesmeldegesetz
Am 1. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft, womit erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht wird. Mit dem Bundesmeldegesetz wird unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.
Eine bedeutende Änderung des Bundesmeldegesetzes ist dabei die Wiedereinführung, der im Jahr 2002 abgeschafften Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung einer Wohnung oder bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Der Bürgerservice als Meldebehörde bittet zu beachten, dass ab dem 1. November 2015 bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden muss, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Wohnungsgeberbestätigung wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können.
Das Bundesmeldegesetz sieht außerdem vor, dass im Rahmen einer Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden muss, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird.
Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.
Mit dem neuen Melderecht wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz sieht zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht vor.
Mit dem Gesetz wird kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.
Potsdam, 27.10.2015Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
