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Potsdam, 15.02.2013

Polizeimeldung: Die Polizeidirektion West informiert zum Thema Waffenrecht

PD West



15.02.2013Wer Waffen und Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Dieser allgemei-ne Grundsatz ist in § 36 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) festgelegt. Aufgrund der immer wieder auftretenden Anfragen zur Aufbewahrung und der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeiten möchte die Waffenbehörde noch einmal die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen aufzeigen:Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkom-mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Mitgliedstaat) entspricht.Erlaubnispflichtige Munition ist mindestens in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stan-genriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis zu verwahren.Geschosse von Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen sind keine Munition im Sinne des Waffenge-setzes.Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert werden. Es reicht aus, sie in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zu den Waffen gehören-de Munition muss verschlossen und ebenfalls getrennt von den Waffen aufbewahrt werden. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft leben und zum Waffenbesitz berechtigt sind, dürfen Waffen und Munition gemeinsam aufbewahren. Entgegen der früheren Regelung dürfen Waffen auch zur vorü-bergehenden Aufbewahrung nur noch an Personen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte (WBK) sind, abgegeben werden. Dies bedeutet, dass der Ehepartner– soweit sie oder er keine WBK besitzt – in keinem Fall Zugang zu Waffen und Munition haben darf.Im Einzelfall kann die Waffenbehörde eine andere gleichwertige Aufbewahrung zulassen. Solche Aus-nahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn Waffen und Munition in einem Waffenraum aufbe-wahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht. Auch für Schützenhäuser, Schießstätten oder den gewerblichen Bereich sind Ausnahmen möglich, wenn ein geeignetes Aufbewahrungskonzept besteht. Dieses ist der Waffenbehörde zur Genehmigung vorzulegen.In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude, wie Bungalows oder Jagdhütten dürfen nur bis zu 3 er-laubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis mit Widerstandsgrad I 4) aufbewahrt werden.Gleiches gilt für die Aufbewahrung von Waffen in Kellerräumen von Mehrfamilienhäusern.Der Besitzer von Schusswaffen oder Munition muss der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbe-wahrung getroffenen Maßnahmen, also dass ein Waffenschrank einer bestimmten Sicherheitsstufe bzw. einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, nachweisen (Beweislast).Gleichzeitig haben diese Besitzer der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten Zutritt zu den Räumen zu gestatten in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, be-geht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden kann. Vorsätzliche Verstöße können auch als Straftat nach § 52 a WaffG verfolgt und geahndet werden. Ferner wird durch eine unsachgemäße Aufbewahrung die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers in Frage gestellt. Eine Missachtung der Aufbewahrungsvorschriften kann letztendlich zum Widerruf von waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnissen führen.Durch die zuständigen Behörden werden nur waffenrechtliche Erlaubnisse an zum Beispiel Sportschützen, Jäger, Waffensammler, Hersteller oder Waffenhändler erteilt, wenn die im Waffengesetz normierten Anforderungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis umfasst neben der erforderlichen waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung, auch den Nachweis über die erforderliche Sachkunde sowie ein entsprechendes Bedürfnis Jäger können auf der Grundlage ihrer bestandenen Jagdeignungsprüfung einen Jagdschein bei der Unteren Jagdbehörde erwerben. Der gültige Schein berechtigt zum Erwerb und Führen einer Waffe. Die Beantragung der waffenrechtlichen Erlaubnis zum Besitz der Waffe erfolgt dann bei der zuständigen Waffenrechtsbehörde.Ein Sportschütze z.B. erhält auf der Grundlage der Bescheinigung seines Schießsportverbandes gemäß die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis.Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fort-bestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Der Behörde wird mit einer Regelung nach dem Waffengesetz das Ermessen eingeräumt, auch nach den drei Jahren das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dazu werden die Erlaubnisinhaber angeschrieben und zum Nachweis über ihrefortbestehende schießsportliche Aktivität durch eine Bescheinigung Ihres Vereins aufgefordert bzw. weist der Jäger dieses durch den Besitz eines gültigen Jagdscheines nach.Für weitere Fragen von Inhabern oder zukünftigen Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Thema Waffenrecht können Sie sich gern an ihre zuständige Waffenbehörde wenden.Die Polizeidirektion West nimmt für die Waffenrechtsbehörde (Polizeipräsidium) die Zuständigkeiten für waffenrechtliche Angelegenheiten wahr. Somit können Antragsteller und Inhaber waffenrechtlicher Er-laubnisse am Hauptsitz in Brandenburg an der Havel sowie an der Außenstelle Potsdam alle notwendig werdenden Anträge und Umschreibungen erledigen. Die Zuständigkeiten richten sich dabei auch wei-terhin nach dem Wohnortprinzip. Der Hauptsitz Brandenburg an der Havel mit Sitz in der Polizeidirektion West ist dabei zuständig für die kreisfreie Stadt Brandenburg an der Havel, dem Landkreis Potsdam-Mittelmark (mit Ausnahme Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf und Nuthetal) sowie Landkreis Havelland.Anschrift:Polizeidirektion WestStabsbereich Recht/ WaffenrechtMagdeburger Straße 5214770 BrandenburgTelefon: 03381/ 560- 2415; - 2416 Die Außenstelle in der Landeshauptstadt Potsdam regelt Angelegenheiten für die Stadt Potsdam,Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf und Nuthetal und den Landkreis Teltow-Fläming.Anschrift:Polizeidirektion WestStabsbereich Recht/ WaffenrechtHenning- von- Tresckow- Straße 9-1314467 PotsdamTelefon: 0331/ 5508 - 2520Die öffentliche Sprechstunde für persönliche Besuche in der jeweiligen Behörde ist dienstags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Potsdam, 15.02.2013

Veröffentlicht von:
Internetwache Brandenburg

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