Bessere Förderung von Kindern und Jugendlichen
Starke-Familien-Gesetz tritt in Kraft / Neue Regelungen für Bildungs- und Teilhabepaket
Seit 2011 wird es Kindern aus einkommensschwachen Familien mit dem Bildungs- und Teilhabepaket ermöglicht, mehr Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung zu erhalten. Das kann zum Beispiel die Teilnahme an Klassenfahrten und Ausflügen, die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder auch eine erforderliche angemessene Lernförderung sowie der Zuschuss für den persönlichen Schulbedarf sein.
Am 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags (Starke-Familien-Gesetz) in Kraft getreten. Das Starke-Familien-Gesetz stärkt Familien mit kleinen Einkommen und schafft faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe für ihre Kinder. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die erwerbstätig sind, aber trotzdem finanziell kaum über die Runden kommen. Er sorgt dafür, dass diese Familien nicht wegen ihrer Kinder auf den Bezug von Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird neugestaltet und die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche werden verbessert.
Mit dem Starke-Familien-Gesetz gelten ab dem 1. August 2019 neue Regelungen für das Bildungs- und Teilhabepaket:
- kein Eigenanteil für die Mittagsverpflegung (bisher 1,00 Euro pro Essenteilnahme) mehr
- kein Eigenanteil für die Schülerbeförderung (5,00 Euro pro Monat) mehr
- Für die soziokulturelle Teilhabe (z.B. Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Unterricht in künstlerischen Fächern und die Teilnahme an zentral organisierten Freizeitaktivitäten) statt bisher 10 Euro jetzt pauschal 15 Euro pro Monat
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf steigt von 100 Euro auf 150 Euro pro Schuljahr (1. Schulhalbjahr 100 Euro und 2. Schulhalbjahr 50 Euro)
- Die Inanspruchnahme der Lernförderung wird erleichtert. Ab August 2019 kommt es nicht mehr auf die Versetzungsgefährdung an, vielmehr soll das Erreichen des Lernziels für das einzelne Fach gewährleistet werden.
Einen Anspruch haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die SGB II-Leistungen (Jobcenter) oder Sozialgeld, SGB XII-Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung), Asylbewerberleistungen, Kinderzugschlag oder Wohngeld beziehen. Sollten Familien unsicher sein, ob sie nicht gegebenenfalls Kinderzuschlagsberechtigt sind, bitten wir diese, sich an das Jobcenter oder die Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam zu wenden.
Die zuständige Stelle der Landeshauptstadt Potsdam für das Bildungs- und Teilhabepaket befindet sich in der Hegelallee 6-10, im Haus 2 (2. Etage) in 14467 Potsdam.
Sprechzeiten:
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
