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Potsdam, 19.09.2014

Landeswaldgesetz regelt Pilzsuche im Wald

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg gestattet das Betreten der Wälder zur Erholung. Damit verbunden ist auch die Erlaubnis, Pilze und Waldfrüchte in geringer Menge für den Eigengebrauch zu sammeln (Paragraph 15 Absatz 7 Landeswaldgesetz LWaldG). Geringe Menge meint, dass jede und jeder nur so viele Pilze sammeln darf, wie im Rahmen einer Mahlzeit an einem Tag verzehrt werden kann.

Mit Sorge beobachten Forstbedienstete und Waldbesitzer immer öfter, dass hochspezialisierte Sammler durch die Wälder streifen und vor allem beliebte Speisepilze wie Steinpilze, Pfifferlinge und Maronen in großen Mengen zu gewerblichen Zwecken, zum Beispiel für den Verkauf an Gaststätten, entnehmen. Das gewerbliche Sammeln sowie das Befahren des Waldes sind waldrechtlich nur mit einer Gestattung des Waldbesitzers erlaubt.

Aus Naturschutzgründen ist das Pilzsammeln auf geringe Mengen für den persönlichen Bedarf begrenzt. Einige Arten sind sogar komplett geschützt und dürfen erst gar nicht entnommen werden. Nach Paragraph 15 Absatz 3 LWaldG dürfen übrigens gezäunte Flächen nicht betreten werden.

Gewerbliche Pilzsucher gehen beim Landesbetrieb Forst Brandenburg leer aus. Gewerbliche Genehmigungen werden im Landeswald nicht erteilt. 

Wer zum Pilzsammeln startet, sollte auf jeden Fall beachten, dass das Befahren der Wälder mit dem Auto nicht zulässig ist. Kfz-Besitzer sind auch gut beraten, das Auto sicher am Waldrand oder an der nächsten Ortschaft abzustellen. Leider werden in diesen Tagen immer wieder Einbrüche in Kraftfahrzeugen gemeldet, die einsam und verlassen am Waldrand geparkt werden. Wertgegenstände sollten nicht im Auto liegengelassen werden.

Müll gehört in die Mülltonne und nicht auf den Waldboden. Auch bei feuchter Witterung gilt in den Brandenburger Wäldern ein Rauchverbot (ganzjährig).

Potsdam, 19.09.2014

Veröffentlicht von:
Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg

Info Potsdam Logo 2014-09-19 13:57:15 Vorherige Übersicht Nächste


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