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Potsdam, 05.04.2017

Osterfeuer: Rechtzeitig beantragen und „Zehn Goldene Regeln“ beachten

Zu Ostern werden zur Freude vieler in zahlreichen Gemeinden wieder Osterfeuer brennen. Damit die Freude an diesem Brauchtumsfest überwiegt, weist Brandenburgs Umweltministerium vorsorglich darauf hin, dass Osterfeuer rechtzeitig zu beantragen sind. Die Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden können entsprechende Ausnahmen von dem im Landesimmissionsschutzgesetz festgeschriebenen Verbrennungsverbot von Gartenabfällen gewähren. Zu verwenden ist ausschließlich trockenes und naturbelassenes Holz. Ein Osterfeuer ist kein geeignetes Mittel zur Abfallbeseitigung. 

Brandenburgs Umweltministerium weist auf die Beachtung der „Zehn Goldenen Regeln“ hin, damit es ein gelungenes Osterfeuer wird.  

1.       Für Osterfeuer sind rechtzeitig Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot zu beantragen. Vor Erteilung der Ausnahmen prüft die Ordnungsbehörde den Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien. Dabei ist auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer auch bei Trockenheit oder starkem Wind verantwortbar ist. Zu bedenken ist dabei auch, ob es sich um ein Osterfeuer in Luftreinhaltegebieten handelt oder in einem  Gebiet, in dem Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann.

2.       Zu verwenden ist nur trockenes und naturbelassenes Holz. Abfälle gehören niemals ins Osterfeuer. Sehr gefährlich und daher nicht genehmigungsfähig ist insbesondere das Verbrennen von behandelten und lackierten Hölzern. Sie haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Das bedeutet auch, dass Möbel, Türen, Fensterrahmen, Bahnschwellen und anderes behandeltes Holz nicht verbrannt werden dürfen.

3.       Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind sollte kein Osterfeuer entzündet werden.

4.       Da sich in aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder kleine Tiere wie Igel verstecken, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder vor dem Anzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, um die Tiere vor dem Feuertod zu bewahren. 

5.       Holzfeuer sollten mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.

6.       Löschmittel wie Wasser, Sand und Feuerlöscher müssen immer bereit stehen.

7.       Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus dürfen nicht verwendet werden, weil Explosionsgefahr besteht.

8.       Die Feuerstelle muss stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien liegen.

9.       Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden.

10.     Das Feuer ist immer bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.

Weitere Einzelheiten können durch die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen der Ausnahmeerteilung festgelegt werden.

Potsdam, 05.04.2017

Veröffentlicht von:
Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg

Info Potsdam Logo 2017-04-05 11:22:50 Vorherige Übersicht Nächste


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