Gestaltungssatzungen für Babelsberg zum Schutz der besonderen Baumerkmale
Verwaltung schlägt der Stadtverordnetenversammlung öffentliche Auslegung vor
Die Verwaltung schlägt der Stadtverordnetenversammlung am 7. November vor, die Entwürfe der Gestaltungssatzungen „Babelsberg Nord“ und „Babelsberg Süd“ öffentlich auszulegen. Viele der Gebäude im Geltungsbereich der Gestaltungssatzungen wurden in den vergangenen Jahren behutsam und überwiegend im Sinne der seit 1999 geltenden gestalterischen Sanierungsziele saniert; diverse Maßnahmen mit Fördermitteln aus der Städtebauförderung umgesetzt . Im Geltungsbereich der zwei Satzungsentwürfe gibt es jedoch keine Bebauungspläne, welche Festsetzungen zur baulichen Gestaltung enthalten. Mit den Bebauungsplänen SAN B 07 „Babelsberg Nord“ und SAN B 08 „Babelsberg Süd“ sind jetzt Bebauungspläne in Bearbeitung. Die Pläne regeln Art und Maß der baulichen Nutzung, also mit welchen Baukörpern die Grundstücke bebaut werden können, jedoch nicht die konkrete Gestaltung der einzelnen Gebäude.
Entsprechend § 87 Absatz 8 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung sollen betroffene Bürgerinnen und Bürger sowie lokale Träger öffentlicher Belange vor dem Erlass der Satzungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Mit dem angestrebten Beschluss der Gestaltungssatzungen könnten auch nach Aufhebung der Sanierungssatzungen „Babelsberg Nord“ und „Babelsberg Süd“ die gestalterischen Sanierungsziele verstetigt und so das charakteristische Erscheinungsbild der Quartiere erhalten werden.
Die Stellungnahmen, die innerhalb der Auslegungsfrist von einem Monat eingehen, werden geprüft und bewertet. Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet dann über die ggf. nochmals geänderten Gestaltungssatzungen „Babelsberg Nord“ und „Babelsberg Süd“, nachdem die Diskussion in den Fachausschüssen geführt wurde.
Hintergrund
Fördergebiete sind entsprechend den Vorgaben des Baugesetzbuches zügig abzuschließen, sobald die Ziele der Stadtsanierung erfüllt sind und keine Fördermittel mehr eingesetzt werden. Bereits seit einiger Zeit stehen für die Sanierungsgebiete keine Fördermittel aus der Städtebauförderung zur Verfügung; die 1999 beschlossenen Sanierungsziele sind nahezu erreicht. Derzeit werden in den zwei Fördergebieten noch Restmaßnahmen durchgeführt, die durch eingenommene Ausgleichsbeträge finanziert werden. Mit der Abrechnung der Fördergebiete wären dann auch die zwei Sanierungssatzungen aufzuheben.
Nach der anstehenden Aufhebung der zwei Sanierungssatzungen bestünde dann die Gefahr, dass die besonderen Bau- und Gestaltungsmerkmale der Quartiere zur effektiveren Ausnutzung von Wohn- und Nutzfläche verändert werden könnten, so etwa durch Veränderung von Dachformen und Dachausbauten, Änderungen der Tür- und Fensterformate oder Einbau von Kunststoffelementen, Anbringen gestaltungsuntypischer Balkone oder andere Anbauten, Versiegelung von Vorgärten oder ähnliches.
Zur Verstetigung der Sanierungsziele sehen die Satzungsentwürfe Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild und zur baulichen Gestaltung in den Quartieren vor. Diese Vorgaben wären bei allen Veränderungen, Umbauten, Erweiterungen und Neubauten zu beachten. So gibt es Regelungen zu Gliederung, Gestaltung, Materialien und Farben der Fassaden, aber auch zu Fenster- und Türformen, Dächern, Dachfenster und Überdachungen sowie zur Gestaltung der Außenanlagen und Einfriedungen.
Potsdam, 26.10.2018
Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
