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Potsdam, 10.03.2011

Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten

Die Stadtverwaltung Potsdam möchte alle Bürger der Stadt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten hinweisen.
Das Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (BbgMeldeG) regelt einerseits die Aufgaben der Meldebehörden, andererseits aber auch die Rechte der Bürger in Bezug auf ihre im Melderegister gespeicherten Daten.
Aufgabe der Meldebehörden ist unter anderem die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister nach §§ 32 ff. Dabei geht es vor allem um einfache Melderegisterauskünfte.
Darüber hinaus dürfen in besonderen Fällen Melderegisterauskünfte entsprechend § 33 des Meldegesetzes erteilt werden (welche im wesentlichen Namen, Vornamen und Anschriften der Einwohner ab dem 18. Lebensjahr beinhalten):
• an Parteien, politische Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Zwecke der Wahlwerbung (zeitlich begrenzt)
• im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
• im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden an die Initiatoren (zeitlich begrenzt)
• Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht Sie, sondern Ihre Familienangehörige angehören
• Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an zuständige Stellen der Gemeinde zum Zwecke der Veröffentlichung
• an Adressbuchverlage.
Das Meldegesetz sieht in § 33 Abs. 6 jedoch auch vor, dass jeder Bürger das Recht hat, eben dieser Weitergabe seiner Daten zu widersprechen, auch der Auskunftserteilung über das Internet (§ 32 a Abs. 2 S. 5).
Auf diese Widerspruchsmöglichkeiten muss der Bürger bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch eine öffentliche Bekanntmachung aufmerksam gemacht werden.
Bei der Anmeldung liegt neben den Erläuterungen des Anmeldeformulars ein zusätzliches Blatt im Bürgerservice vor, mit dem allen besonderen Melderegisterauskünften widersprochen werden kann. Diese Widersprüche (Kombinationen sind möglich) stellen eine Übermittlungssperre dar und gelten unbefristet bis auf Widerruf. Bereits eingelegte Widersprüche sind weiterhin gültig.
Das Formular „Antrag auf Übermittlungssperre Melderegister" kann aus dem Internet heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben an die Stadtverwaltung geschickt werden. Es ist unter diesem Titel unter www.potsdam.de/formulare zu finden.

Potsdam, 10.03.2011

Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam

Info Potsdam Logo 2011-03-10 10:03:20 Vorherige Übersicht Nächste


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