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Potsdam, 18.05.2011

Gesundheitsministerium schaltet Telefonhotline

Bürgerinnen und Bürger, die Probleme beim Wechsel von der City BKK zur AOK Nordost, der IKK Brandenburg- Berlin oder der Brandenburgischen BKK haben, können ab sofort ihre Beschwerden unter der Telefonnummer 0331 - 866 7700 mitteilen. Das Brandenburger Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde dieser drei Krankenkassen hat ab heute eine Telefonhotline geschaltet. Von Montag bis Freitag werden in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr Anrufe und Beschwerden entgegengenommen.

Ministerin Anita Tack (Linke) macht noch einmal deutlich: „Wir nehmen jeden Anruf  ernst und werden jedem einzelnen Fall nachgehen. Ein Abweisen von Versicherten ist auf keinen Fall hinzunehmen, sei es auch durch ein Verweisen auf eine andere Geschäftsstelle der gewählten Krankenkasse. Jede Geschäftsstelle muss ein entsprechendes Aufnahmeersuchen eines Versicherten annehmen und dann gegebenenfalls intern weiterleiten. Die Versicherten werden nicht Mitglied einer Geschäftsstelle, sondern einer Krankenkasse.“ Beschwerden über Krankenkassen, für die das Bundesversicherungsamt zuständig ist, werden vom Ministerium direkt dorthin weitergeleitet. 

Die Schließung der City-BKK zum 30. Juni 2011 durch das Bundesversicherungsamt führt dazu, dass sich rund 168 000 Versicherte innerhalb von zwei Monaten um eine neue Krankenversicherung bemühen müssen, davon alleine ca. 90 000 in Berlin und damit auch im Einzugsbereich der unter Aufsicht des Brandenburger Gesundheitsministeriums stehenden oben genannten Krankenkassen.

Der Gesetzgeber hat für den Fall einer Kassenschließung weitreichende Regelungen geschaffen, die grundsätzlich einen reibungslosen Übergang auf die neue, vom Versicherten gewählte Kasse ermöglichen. Hierzu zählt nicht nur das Wahlrecht des Versicherten sondern vor allem die Annahmeverpflichtung der gewählten Kasse. Lediglich die Personen, die auch zwei Wochen nach Schließungstermin nicht von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, werden bei einer beliebigen Krankenkasse angemeldet. Mit § 175 Abs. 3 S. 3 SGB V ist hierfür eine Regelung über den Spitzenverband Bund festgelegt worden.

Dennoch werden Versicherte in der Praxis mit einer ablehnenden Haltung der gewählten Krankenkasse konfrontiert. „Dies ist aufsichtsrechtlich nicht zu tolerieren. Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Krankenkassen wurden vom Gesundheitsministerium nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Versicherte nicht abgelehnt oder gar in entlegene Geschäftsstellen verwiesen werden dürfen. Jeder Versicherte muss seine Wahl uneingeschränkt ausüben dürfen“, sagt Tack.

Entsprechende Hinweise ergingen auch an die Träger für Grundsicherung, Job-Center und Optionskommunen sowie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit.

Potsdam, 18.05.2011

Veröffentlicht von:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Info Potsdam Logo 2011-05-18 14:49:27 Vorherige Übersicht Nächste


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