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Wirksamere Instrumente gegen Hasskriminalität


Wirksamere Instrumente gegen Hasskriminalität

06.07.2008 - Einem gemeinsamen Plenarantrag aller fünf ostdeutschen Bundesländer zur wirksameren Bekämpfung der auf Hass und Vorurteilen beruhenden Kriminalität ist in der Bundesratssitzung mehrheitlich zugestimmt worden. Die Initiative zu einer entsprechenden Änderung des Strafgesetzbuches geht auf die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt zurück.

Justizministerin Beate Blechinger hat das Votum der Länderkammer begrüßt: „Die Politik gibt der Justiz jetzt endlich die benötigten schärfere Waffen zur Bekämpfung eines Problems, das nicht nur ein ostdeutsches ist. Es ist nicht einmal nur ein deutsches. In vielen europäischen Ländern ist das Phänomen von Straftaten, die begangen werden nur aus Hass und Fremdenfeindlichkeit, seit langem zu beobachten. Wir benennen dieses gesellschaftliche Problem jetzt im Gesetz ausdrücklich beim Namen. Durch die vorgesehenen Gesetzesänderungen sollen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte angehalten werden, den Umstand, dass eine Tat aus menschenverachtenden, rassistischen oder fremdenfeindlichen Beweggründen begangen wurde, regelmäßig strafschärfend zu würdigen."


Der Gesetzentwurf setzt die Vorgaben eines - unter deutscher Ratspräsidentschaft ausgehandelten - Entwurfs eines Rahmenbeschlusses zur strafrechtlichen Bekämpfung derartiger Taten in der Europäischen Gemeinschaft um. Der Beschluss bestimmt in Artikel 4, dass die Mitgliedsstaaten Maßnahmen treffen sollen, die sicherstellen, dass rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe bei Straftaten als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festsetzung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden.

Taten, die aufgrund eines solchen Beweggrundes begangen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Opfer lediglich deshalb angegriffen werden, weil sie bestimmte Eigenschaften oder Überzeugungen besitzen, nicht etwa aus einer persönlichen Konfliktsituation mit dem Täter heraus. Gerade darin liegt die besondere Dimension des Unrechts dieser Taten. In der Vielzahl dieser Fälle kennen sich Täter und Opfer nicht einmal, vielmehr werden die Opfer spontan und zufällig, nur weil sie „anders" sind, ausgewählt.

Die Taten werden in der Regel von jungen Tätern aus einer Gruppe heraus verübt. Die Bereitschaft, sich anschließend mit der Tat auseinanderzusetzen, ist gering - jedenfalls so lange es nicht gelingt, die Täter aus der Gruppe herauszulösen. Bei der Verhängung einer Bewährungsstrafe ist dies in der Regel nicht der Fall. Deshalb stellt der Gesetzentwurf auch ausdrücklich klar, dass in derartigen Fällen Freiheitsstrafen von über sechs Monaten in der Regel nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden sollen.

Weiterhin sollen bei diesen Straftaten regelmäßig - entgegen der bisherigen Rechtslage - auch kurze Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten verhängt werden können, um den Tätern deutlich zu machen, dass derartiges Verhalten nicht toleriert wird. Bisher sieht das Gesetz kurze Freiheitsstrafen nur in Ausnahmefällen vor.


Veröffentlicht von:
Ministerium der Justiz Brandenburg

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